Dieb macht Fotos: Gehört euch dieser Schmuck? Oder habt ihr ihn gekauft?
In Thüringen festgenommener Dieb machte mit gestohlenem Handy Fotos von Schmuck, Uhren und anderen Dingen
Polizei geht davon aus, dass die Gegenstände gestohlen und später verkauft werden sollten
Ermittler suchen nun nach den Besitzern und dem Verbleib der Hehlerware
40 Fotos, die wahrscheinlich Diebesgut aus Thüringen zeigen, das im Internet weiterverkauft worden ist oder werden sollte, beschäftigen seit dem Sommer die Kripo in Gotha. Der Fall ist auch Ende Oktober noch nicht gänzlich aufgelöst, wie eine Polizeisprecherin gegenüber Thüringen24 erklärte.
Polizei möchte dem Dieb Straftaten nachweisen
Noch immer werden ursprüngliche Eigentümer der Gegenstände gesucht. Mit ihrer Hilfe soll die Beute den Straftaten zugeordnet werden, die die Besitzer möglicherweise auch schon bei der Polizei angezeigt haben. Die Sprecherin erklärte, man wolle den in Haft sitzenden Tatverdächtigen aller begangenen Delikte überführen.
Bildergalerie zeigt die mutmaßliche Hehlerware:
Fotos mit gestohlenem Smartphone geschossen
Auf dem Smartphone des mutmaßlichen Seriendiebs waren im Juni 2017 die Bilder entdeckt worden – das Telefon selbst war am Jahresanfang in Arnstadt gestohlen worden. Der Tatverdächtige nutzte das Handy, um im Zeitraum zwischen Januar und Juni verschiedene Gegenstände zu fotografieren, darunter fast ausschließlich Uhren und Schmuck, aber auch Werkzeug und zwei Fahrräder.
Diebesgut wohl schon zum Teil weiterverkauft
Diese Gegenstände selbst liegen der Polizei nicht vor. Ermittler gehen davon aus, dass das Diebesgut zu einem Teil verkauft sein könnte. Was die bestohlenen Vorbesitzer angeht, seien bereits erste Hinwiese und Rückmeldungen bei der Polizei eingegangen.
Kripo sucht Herkunft und Verbleib der Gegenstände
Nun fragt die Polizei erneut die Öffentlichkeit: Wer erkennt die auf den Fotos abgebildeten Gegenstände oder weiß, wem sie gehören oder gestohlen wurden? Wer hat diese Gegenstände gekauft? Auf einigen der Fotos ist zu erkennen, dass diese in einer Wohnung aufgenommen worden sind. Wer weiß, wo sich diese Wohnung befindet?
Hinweise nimmt die Kriminalpolizei in Gotha unter den Telefonnummer (03628) 92 01 90 oder (03621) 78 14 24 entgegen.
Diebesgut gekauft – was soll ich tun?
Hat es Folgen für mich, wenn ich einen dieser gestohlenen Gegenstände erworben habe?
Wer jetzt einen der gezeigten und womöglich gestohlenen Gegenstände etwa über das Internet erworben hat, hat sich deswegen noch nicht automatisch ebenfalls strafbar gemacht. In vergleichbaren Fällen wäre Paragraph 259 „Hehlerei“ des Strafgesetzbuches (StGB) einschlägig, der von Jochen Grundler, Oberstaatsanwalt in Meiningen für Thüringen24-Leser näher erläutert wird: „Wenn der Käufer einer gestohlenen Sache weiß, dass diese gestohlen ist, macht er sich vorsätzlich strafbar“, so Grundler. Der Käufer werde dann ebenfalls zum Hehler.
Und wenn ich nicht wusste, dass es eine gestohlene Sache war, die ich da gekauft habe?
Das Gleiche gelte unter Umständen auch dann, wenn der Käufer zumindest hätte ahnen können, dass ein Geschäft nicht ganz mit rechten Dingen zugeht: „Wenn der Verkäufer sagt, ‚wir treffen uns nachts im Wald für die Übergabe‘, ‚keine Polizei‘ oder die 5000 Euro teure Uhr plötzlich nur 100 Euro kostet, dann sollte der Käufer misstrauisch werden“, so der Staatsanwalt weiter. Juristisch nenne man das einen bedingten Vorsatz. Gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kaufgeschäft rechtswidrig sein könnte, dann wäre der gutgläubige Käufer zumindest strafrechtlich aus dem Schneider.
Und was soll ich jetzt machen, wenn ich weiß, dass ich eine gestohlene Sache gekauft habe?
In der Polizeiausbildung gibt es das geflügelte Wort: „Dem, der will, kann kein Unrecht geschehen.“ Wer jetzt oder in anderen Fällen in Erfahrung bringt, dass er einem Hehler auf den Leim gegangen ist, dem kann es nicht schaden, wenn er Kontakt mit der Polizei aufnimmt, weil er sich sonst der Unterschlagung von Eigentum (Paragraph 246 StGB) strafbar machen könnte. „Es ist kein gutgläubiger Erwerb von einer abhandengekommenen Sache möglich“, erklärt eine Richterin am Amtsgericht Weimar den Sachverhalt, was im Paragraph 935 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nachzulesen ist. „Der Käufer ist in einem vergleichbaren Fall kein Eigentümer des Gegenstandes geworden“, so die Richterin weiter. Einschlägig wäre dann der Paragraph 985 BGB, dass der eigentliche Eigentümer die Herausgabe der Sache verlangen kann.
Anmerkung der Redaktion: Wir geben hier keine verbindliche Rechtsauskunft, sondern kommen nur möglichen Leseranfragen zum Zeugenaufruf der Polizei zuvor. Unsere Gesprächspartner haben uns lediglich allgemeine rechtliche Rahmenbedingungen erläutert, die im Zusammenhang mit dem konkreten Fall stehen könnten.