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Weimar: AfD klagt gegen Corona-Verordnung – Gericht geht jetzt historischen Schritt

Weimar: AfD klagt gegen Corona-Verordnung – Gericht geht jetzt historischen Schritt

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Das Thüringer Verfassungsgericht in Weimar. Foto: IMAGO / Steve Bauerschmidt

Das Thüringer Verfassungsgericht in Weimar geht einen historischen Schritt!

Aufhänger dafür ist eine Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung von Ende Oktober 2020.

Weimar: Verfassungsgericht geht historischen Schritt

Das Thüringer Verfassungsgericht ruft die Richter in Karlsruhe an, um verfassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Corona-Verordnung zu klären.

Die eigentlich für den 16. Juni geplante Urteilsverkündigung zu einer Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung von Ende Oktober 2020 sei damit aufgehoben, teilte der Verfassungsgerichtshof am Donnerstag in Weimar mit.

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Das ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof:

  • ist das Landesverfassungsgericht von Thüringen
  • befindet sich in Weimar in der Jenaer Straße 2a
  • mündliche Verhandlungen finden in der Gutenbergstraße 29a statt

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Es ist der erste Beschluss in der Geschichte des Thüringer Gerichts, dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren vorzulegen.

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Ein solches Vorgehen sei nur in seltenen Fällen nötig: Wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen wolle, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Das Verfahren zu der AfD-Klage sei damit zunächst ausgesetzt.

Darum klagt die AfD gegen die Corona-Verordnung

Die AfD-Fraktion geht mit ihrer Klage gegen die sogenannte Thüringer November-Verordnung vom 31. Oktober 2020 vor. Diese ist ihrer Meinung nach nichtig, weil sie mit der Thüringer Verfassung unvereinbar sei. Ein wichtiger Punkt ist dabei, ob das Infektionsschutzgesetz des Bundes zu diesem Zeitpunkt geeignet war, weitreichende Grundrechtseinschränkungen zu verordnen.

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Mehr aus Weimar:

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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof vertrete mehrheitlich die Rechtsauffassung, dass beim Verordnungserlass die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes für einen Übergangszeitraum und „gerade noch“ als Grundlage ausreichend war, heißt es in der Mitteilung.

In einem Urteil vom 26. März habe jedoch das Landesverfassungsgericht in Sachsen-Anhalt entschieden, dass einzelne Regelungen der dortigen Verordnung nicht von der gesetzlichen Grundlage gedeckt und deshalb nichtig seien. Die Entscheidung, das Thüringer Verfahren Karlsruhe vorzulegen, sei mit sechs zu drei Richterstimmen gefallen. (dpa)

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