Auch Tage nach dem schrecklichen Todesdrama in Klettbach stehen die Thüringer unter Schock. Die Trauer ist allgegenwärtig und überschattet den 1.300-Seelen-Ort weiterhin (wir berichteten).
Die Ermittlungen der Thüringer Polizei hat schon einige Details über die schockierende Tat ans Licht gebracht. Doch weiterhin gibt es offene Fragen.
Thüringen: Ermittlungen nach Todesdrama laufen weiter
Szenen, die schwer zu verkraften sind, haben sich am Freitagmorgen (11. April) in Klettbach im Weimarer Land (Thüringen) abgespielt. Eine Familie wurde tot in ihren eigenen vier Wänden aufgefunden. Wie sich später herausstellte, hat der 49-jährige Ehemann, der Polizist war, erst seine Frau und die zwei gemeinsamen Kinder anschließend sich selbst mit seiner Dienstwaffe erschossen (>>HIER<< mehr dazu).
Die Ermittlungen der Thüringer Polizei laufen weiterhin auf Hochtouren. Noch ist unklar, was das Motiv des 49-Jährigen war. Indes kommt immer wieder eine andere Frage auf. Warum hatte der Polizist überhaupt eine Dienstwaffe in den eigenen vier Wänden parat, wenn er als Personalrat vom aktiven Schutzdienst befreit war?
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Wenn Polizisten mit einer Waffe unterwegs sind, dann hat das meist einen triftigen Grund. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Dürfen Polizisten ihre Dienstwaffe einfach mit nach Hause nehmen? Und was gilt, wenn sie Urlaub haben?
Besondere Regeln für Polizisten
Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen und Munition in Deutschland streng geregelt – und zwar im Waffengesetz. Doch für die Polizei gelten besondere Regeln. Denn: Die Polizeien des Bundes und der Länder sowie deren Beamte sind bei dienstlicher Tätigkeit von den Vorgaben des Waffengesetzes ausgenommen. Für die Thüringer Polizei ist der Umgang mit Dienstwaffen ganz klar in einer internen Dienstanweisung geregelt. Und die erlaubt den Beamten sogar, ihre Waffe auch außerhalb des Dienstes zu tragen – etwa dann, wenn dienstliche Erfordernisse vorliegen.
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Heißt also: Ja, Polizisten dürfen ihre Dienstwaffe mit nach Hause nehmen – aber nur, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Wer zum Beispiel Alkohol getrunken hat oder Medikamente eingenommen hat, die die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, darf die Waffe nicht bei sich tragen.
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Außerdem: Für Polizeischüler gilt diese Regelung nicht. Sie sind von der Ermächtigung zum Führen der Dienstwaffe außerhalb des Dienstes ausgeschlossen. Was viele nicht wissen: Im Urlaub bleibt die Waffe zu Hause. Wer sich in der Freizeit auf Kur, im Krankenhaus oder auf längere Zeit vom Dienst- oder Wohnort entfernt, darf die Schusswaffe nicht mitführen. Das gilt auch dann, wenn man „nur“ offiziell frei hat.
Wenn Polizisten ihre Dienstwaffe dennoch außerhalb des Dienstes bei sich tragen – zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit oder in einem besonderen Einsatz – dann gilt: zivil tragen, aber verdeckt! Und natürlich müssen sie sich jederzeit mit dem Dienstausweis ausweisen können.